Autor: Koehl |
Die Vereinbarung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung ist nach § 4 RVG grundsätzlich zulässig. Gerade im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bietet sie sich an, um den häufig oft umfangreichen Aufwand des Rechtsanwalts angemessen abzugelten.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzlichen Gebühren trägt.
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