KG - Beschluss vom 01.07.2015
3 Ws (B) 296/15 - 162 Ss 57/15
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 307 OWi 229/14

KG - Beschluss vom 01.07.2015 (3 Ws (B) 296/15 - 162 Ss 57/15) - DRsp Nr. 2015/20059

KG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 296/15 - 162 Ss 57/15

DRsp Nr. 2015/20059

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO einen Bußgeldbescheid erlassen. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Tiergarten hat daraufhin auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheides durch das angefochtene Urteil nach § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 Euro verhängt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.