KG - Beschluß vom 08.08.1994 (2 Ss 150/94 - 3 Ws (B) 313/94) - DRsp Nr. 1995/3412
KG, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 150/94 - 3 Ws (B) 313/94
DRsp Nr. 1995/3412
1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem "Police-Pilot-Verfahren" bedarf es eines 20 %igen Sicherheitsabschlages, wenn das Meßgerät zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr geeicht war.2. Die für die Tatbegehung innerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Regelungen des Bußgeldkatalogs sind grundsätzlich auch auf innerörtlichen Autobahnen anzuwenden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG gegeben ist.