KG - Beschluß vom 14.07.1995 (3 Ws (B) 182/95) - DRsp Nr. 1996/4150
KG, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 182/95
DRsp Nr. 1996/4150
Auch seit der Geltung des EichG in der Neufassung von 23.3.1992 (BGBl I, 711) und der Änderung vom 21.12.1992 (BGBl I, 2134) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit Tachometervergleich bei Nichteichung des Tachometers bei einem entsprechenden Sicherheitsabzug verwertbar sind. Bei ungeeichten Meßgeräten ist qualitätsmäßigen Bedenken durch einen Sicherheitsabschlag Rechnung zu tragen.