KG - Beschluß vom 26.04.1995
3 Ws (B) 95/95
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274.1, 274.2);
Fundstellen:
NZV 1995, 369
VRS 89, 302

KG - Beschluß vom 26.04.1995 (3 Ws (B) 95/95) - DRsp Nr. 1995/8634

KG, Beschluß vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 95/95

DRsp Nr. 1995/8634

Es ist anerkannt, daß das Zeichen 274.1 innerhalb der Zone nicht wiederholt zu werden braucht. Der Kraftfahrer darf erst bei dem Zeichen 274.2 davon ausgehen, das Ende der geschwindigkeitsbeschränkten Zone erreicht zu haben.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274.1, 274.2);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.