Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 0WiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
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