KG - Urteil vom 06.07.1995
12 U 2402/94
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 113/93

KG - Urteil vom 06.07.1995 (12 U 2402/94) - DRsp Nr. 2007/17025

KG, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 12 U 2402/94

DRsp Nr. 2007/17025

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes über 40.000 DM hinaus, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden sowie gegen den auf das Anerkenntnis-Teilurteil entfallenden Teil der Kostenentscheidung.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

1. Das vom Landgericht für angemessen gehaltene Schmerzensgeld von 65.000 DM ist zum Ausgleich der der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 27. März 1990 entstandenen immateriellen Schäden erforderlich. Hierdurch wird der großen Vielzahl der schweren Verletzungen der Klägerin und dem hohen Ausmaß der ihr zugefügten Lebensbeeinträchtigungen genügend Rechnung getragen.