»... Der Senat hält .. an seiner Rechtspr. fest, daß die Kosten für ein Mietfahrzeug um ersparte eigene Aufwendungen Ä geschätzt auf 15 % (§ 287 ZPO) Ä zu kürzen sind. Denn hierdurch erleidet der Geschädigte keinen Nachteil, weil ihm diese Aufwendungen auch bei der Benutzung seines eigenen Fahrzeuges entstanden wären. Es entspricht nicht dem Gedanken des Schadensausgleiches, daß der Geschädigte solche vom Schadensereignis unabhängige Aufwendungen im Falle eines Schadens auf den Schädiger verlagern kann .. . Deshalb ist der gegenteiligen Ansicht des OLG Frankfurt (NJW 1984,1902 [hier: I (123) 284 c]) nicht zu folgen, wonach die Anmietung eines kleineren Pkw als das beschädigte Fahrzeug dazu führen soll, daß ersparte Aufwendungen nicht abzusetzen seien. Dies war nur möglich während der Dauer eines entsprechenden Abkommens der Haftpflichtversicherer, welches jedoch seit langem ausgelaufen ist. Ein neues Abkommen dieser Art ist noch nicht wieder zustande gekommen. Die bloße Absicht der Versicherer, künftig wieder eine solche Regelung zu treffen, bleibt auf diese Rechtspr. ohne Einfluß. ...«
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