KG - Urteil vom 19.06.1995
12 U 413/94
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 21

KG - Urteil vom 19.06.1995 (12 U 413/94) - DRsp Nr. 1996/29352

KG, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 12 U 413/94

DRsp Nr. 1996/29352

1. Den Einweiser treffen gleich hohe Sorgfaltspflichten wie den ihn hinzuziehenden Fahrzeugführer Vor und bei Erteilung des Zeichens sowie während des gesamten, die Einweisung erforderlich machenden Fahrmanövers darf der Einweiser seinen Blick nicht in einer Weise von der Fahrbahn des fließenden Verkehrs abwenden, daß ihm hierdurch wesentliche Verkehrsvorgänge entgehen könnten (hier: Einweisung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Beifahrer). 2. Gem. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 10 Abs. 2 lit. d AKB erstreckt sich die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch auf Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von LadeÄ und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VerkMitt 1996, 21