OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2022
13 UF 149/20
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1615l;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1114
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 317/19

Kindes- und BetreuungsunterhaltUnterhaltsbedarf im Fall des paritätischen WechselmodellsTeilweise Anrechnung von Elterngeld

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 13 UF 149/20

DRsp Nr. 2022/13571

Kindes- und Betreuungsunterhalt Unterhaltsbedarf im Fall des paritätischen Wechselmodells Teilweise Anrechnung von Elterngeld

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. September 2020 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt zu zahlen für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019

- für M... F..., geboren am ... Dezember 2018, in Höhe von insgesamt 449,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,31 € seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils monatlich weiteren 66,65 € seit dem 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019,

- für Mo... F..., geboren am ... August 1983, in Höhe von insgesamt 710 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 353 € seit dem 1. September 2019 sowie aus jeweils monatlich weiteren 119 € seit dem 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2019

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 23. September 2020.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,73 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.;