BGH - Urteil vom 10.10.2019
VII ZR 1/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a;
Fundstellen:
BGHZ 223, 260
MDR 2019, 1496
NJW 2020, 605
VersR 2020, 375
WM 2020, 1120
ZfBR 2020, 43
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 377/16
KG, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 13/18

Klage auf Schadensersatz in Form der Erstattung der aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten nach außerordentlicher Kündigung von Reinigungsverträgen; Außerordentliche Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag u.a. wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen; Anwendbarkeit der Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich des Schadensersatzanspruchs in Form der dem Besteller aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten

BGH, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen VII ZR 1/19

DRsp Nr. 2019/15861

Klage auf Schadensersatz in Form der Erstattung der aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten nach außerordentlicher Kündigung von Reinigungsverträgen; Außerordentliche Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag u.a. wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen; Anwendbarkeit der Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich des Schadensersatzanspruchs in Form der dem Besteller aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten

Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.

Tenor