OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2010
IV-3 RBs 177/10
Normen:
FPersV § 20 Abs. 1 S. 1; Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Art. 15 Abs. 7;
Fundstellen:
DAR 2011, 15
DAR 2011, 37
NZV 2011, 49
VerkMitt 2011, Nr. 3

Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen gegen die FPersV; Anforderungen an die Bestimmung der Bußgeldhöhe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen IV-3 RBs 177/10

DRsp Nr. 2011/2248

Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen gegen die FPersV; Anforderungen an die Bestimmung der Bußgeldhöhe

1. § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV kann bei derselben Kontrolle unabhängig von der Zahl der betroffenen Tage nur einmal verletzt werden. 2. Eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende mathematische Berechnung der Geldbuße ist ausgeschlossen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FPersV § 20 Abs. 1 S. 1; Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Art. 15 Abs. 7;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen 6 tateinheitlich und fahrlässig begangener Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz" zu einer Geldbuße von 437,50 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg.

II.

1. Schon die Feststellungen zum Schuldspruch weisen mehrere durchgreifende Rechtsfehler auf. Hierzu hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: