BGH - Beschluß vom 24.10.1995
VI ZR 361/94
Normen:
BGB §§ 847 823 ; StVG § 7 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a § 42 Abs. 6 Nr. 1 ; ZPO § 554b ;
Vorinstanzen:
OLG München - Urteil vom 16.09.1994 - 10 U 1708/94 - DRsp-ROM Nr. 1996/29477, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kosten für die Hilfe durch die Lebensgefährtin des Unfallopfers als Aufwendungsersatz

BGH, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen VI ZR 361/94

DRsp Nr. 2004/4578

Kosten für die Hilfe durch die Lebensgefährtin des Unfallopfers als Aufwendungsersatz

Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Hilfe durch die Lebensgefährtin des Unfallopfers unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes.

Normenkette:

BGB §§ 847 823 ; StVG § 7 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a § 42 Abs. 6 Nr. 1 ; ZPO § 554b ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.06.80 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).

Die Zuerkennung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Hilfe durch seine Lebensgefährtin begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht sie unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes behandelt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 21.842 DM