LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2022
L 6 KR 47/17
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 21/15

Kostenerstattungsanspruch aufgrund selbst beschaffter Krankenhausbehandlungen zur Durchführung abdomineller Chemoperfusionen und -filtrationenFall einer unaufschiebbaren Leistung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 47/17

DRsp Nr. 2022/15820

Kostenerstattungsanspruch aufgrund selbst beschaffter Krankenhausbehandlungen zur Durchführung abdomineller Chemoperfusionen und -filtrationen Fall einer unaufschiebbaren Leistung

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine stationäre Chemoperfusionsbehandlung aus § 13 Abs 3 S 1 SGB V scheidet auch im Falle einer unaufschiebbaren Leistung aus, wenn sie in einem zugelassenen Plankrankenhaus (§ 108 Nr 2 SGB V) erbracht wird und somit bei unterstellter medizinischer Notwendigkeit als Sachleistung hätte erbracht werden müssen.2. Dem Vertragsleistungserbringer steht es nicht frei, sein Vergütungsrisiko im Verhältnis zur Krankenkasse auf den Versicherten abzuwälzen, indem er diesem in Negation seines Sachleistungsanspruchs eine zivilrechtliche Vergütungspflicht abnötigt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund selbst beschaffter Krankenhausbehandlungen zur Durchführung abdomineller Chemoperfusionen und -filtrationen.