LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2019
L 18 SO 46/19 B ER
Normen:
VVG § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VAG § 152;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 10/19 ER

Kostenübernahme von für den Abschluss einer KV geforderten ärztlichen Untersuchungen nach dem SGB XIIVersicherung im Basistarif ohne vorherige UntersuchungKontrahierungszwang des Versicherers

LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen L 18 SO 46/19 B ER

DRsp Nr. 2019/11180

Kostenübernahme von für den Abschluss einer KV geforderten ärztlichen Untersuchungen nach dem SGB XII Versicherung im Basistarif ohne vorherige Untersuchung Kontrahierungszwang des Versicherers

1. Ist für den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages die Beibringung von Untersuchungsbefunden nicht notwendig, kommt eine Kostenübernahme nach dem SGB XII nicht in Betracht.2. Nach § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 VVG ist der Versicherer verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherung im Basistarif nach § 152 VAG zu gewähren; eine Versicherung im Basistarif setzt keine vorherige Untersuchung voraus.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VAG § 152;

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die von der Beigeladenen vor Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif geforderten ärztlichen Untersuchungen als Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).