FG München - Urteil vom 24.06.2015
4 K 1478/13
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (hier vom Typ Dodge RAM)

FG München, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 1478/13

DRsp Nr. 2015/15673

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (hier vom Typ Dodge RAM)

Ein Fahrzeug mit einer verglasten viertürigen Doppelkabine mit 6 Sitzplätzen und einer Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h ( Dodge RAM 2500 ) ist trotz einer Qualifizierung bei der Zulassungsstelle als LKW im Sinne des KraftStG als PKW einzuordnen, wenn die offene Ladefläche etwa gleich groß ist wie die Doppelkabine.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer.