OLG Köln - Urteil vom 03.05.1995
11 U 241/94
Normen:
BGB § 467 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)411d
MDR 1995, 1110
NJW-RR 1996, 561
OLGReport-Köln 1995, 261
VRS 89, 412

Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 - Kaufvertrag, Wandlung, Vertragskosten

OLG Köln, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 11 U 241/94

DRsp Nr. 1995/7800

Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 - Kaufvertrag, Wandlung, Vertragskosten

Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit - und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 467 ;

Tatbestand:

Am 15. Oktober 1991 schloß der Kläger mit der Fa. L., L. Gesellschaft der S. GmbH, einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke Mercedes 190 E ab (Bl.10 GA). Die L. erwarb das Fahrzeug bei der Beklagten; der Kaufpreis betrug 72.853. - DM zzgl. 10.199,42 DM Mehrwerststeuer, insgesamt 83.052,42 DM. Gem. Ziff. 5.1.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen trat die L. die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger ab.