OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2015
22 U 45/13
Normen:
StVG § 17; BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 305/11

Kriterien für die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 StVGHaftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 22 U 45/13

DRsp Nr. 2016/19492

Kriterien für die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 StVG Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Zu Struktur und Aufbau der Verursachungsprüfung in § 17 StVG2. Im Rahmen der Verursachungsabwägung nach § 17 StVG kommt es nur auf die Mitverursachung, nicht auf Mitverschulden an. Das Verschulden einer Seite kommt nur in besonderen Fällen (z.B. Vorsatz) zum Tragen.3. Kann bei einer Streifkollision nicht festgestellt werden, welches der beiden Fahrzeuge die Fahrspur gewechselt hat, ergibt die Verursachungsabwägung nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung.4. Fährt ein Fahrzeug auf einer Linksabbiegerspur, hinter der sich die "Fahrspur" noch einige Meter bis zu einer Verkehrsinsel fortsetzt, geradeaus, liegt kein Verstoß gegen das Zeichen 297 (Richtungspfeile auf der Fahrbahn) vor, weil sich auf der durchgehenden rechten Spur kein Geradeaus-Pfeil befindet (Anschluss an BayObLG DAR 74, 305).5. Fällt weder bei der (nicht durchgeführten) Reparatur noch bei der Ersatzbeschaffung (von Privat) Mehrwertsteuer an, kann diese nicht ersetzt verlangt werden. Es kommt für § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur darauf an, ob die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (durch Ersatzbeschaffung) erreicht ist, sondern auch, ob dabei Umsatzsteuer angefallen ist.

Tenor