OLG Hamm - Urteil vom 01.08.2017
9 U 59/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 377/12

Kriterien für die Feststellung eines gestellten Unfallgeschehen

OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 59/16

DRsp Nr. 2017/11880

Kriterien für die Feststellung eines gestellten Unfallgeschehen

1. Für die Feststellung, der Geschädigte habe in die Beschädigung seinesKraftfahrzeugs eingewilligt, bedarf es einer umfasssenden Bewertung allerUmstände des Einzelfalles. 2. Indiziell gegen eine Einwilligung spricht die Tatsache, dass in der Person dessolventen Geschädigten kein Motiv für ein manipuliertes Geschehen erkennbar ist. 3. Dass gilt z.B. dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht erst unter dem Eindruckdes laufenden Prozesses fachgerecht entsprechend dem gerichtlichenSachverständigengutachten repariert worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, in Höhe von 50% allerdings mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 86;

Gründe

I.