OLG München - Endurteil vom 15.12.2016
24 U 2174/16
Normen:
VVG § 5 Abs. 2 S. 1; VVG § 5 Abs. 3; VVG § 19;
Fundstellen:
r + s 2017, 131
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 021 O 181/15

Kündigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der aufgrund Höherstufung nachgeforderten PrämieRechtsfolgen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag hinsichtlich der Einstufung in eine bestimmte Schadensfreiheitsklasse

OLG München, Endurteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 24 U 2174/16

DRsp Nr. 2017/5162

Kündigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der aufgrund Höherstufung nachgeforderten Prämie Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag hinsichtlich der Einstufung in eine bestimmte Schadensfreiheitsklasse

Zwar ist der Kfz-Versicherer gem. § 5 Abs. 2 S. 1 VVG verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Einstufung in einer bestimmten Schadensfreiheitsklasse von den Angaben des Versicherungsnehmers im Antrag abweicht. Der Versicherungsnehmer kann sich jedoch dann nicht gem. § 5 Abs. 3 VVG auf die Geltung der vorbehaltlosen Angaben im Antrag berufen, wenn er selbst arglistig unzutreffende Angaben hinsichtlich der Einstufung durch den Vorversicherer gemacht hat. Ist er somit zur Zahlung der nachgeforderten Prämie verpflichtet, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Nichtzahlung zu kündigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.04.2016, Az. 021 O 181/15, berichtigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.09.2016, Az. 24 U 2174/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.