BGH - Urteil vom 17.11.2022
VII ZR 862/21
Normen:
BGB § 648 S. 1-2; BGB § 650p Abs. 2; BGB § 650r Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 235, 153
BauR 2023, 260
MDR 2023, 226
NJW 2023, 1120
NZBau 2023, 389
WM 2023, 1037
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 116/19
OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 53/20

Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller; Umfang des Anspruchs gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen VII ZR 862/21

DRsp Nr. 2022/17897

Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller; Umfang des Anspruchs gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen

Bei der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 648 S. 1-2; BGB § 650p Abs. 2; BGB § 650r Abs. 1 S. 1;

Tatbestand