OLG Köln - Urteil vom 12.11.2010
19 U 126/10
Normen:
HGB § 89a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 45/10

Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages aus wichtigem Grund

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 19 U 126/10

DRsp Nr. 2011/3428

Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages aus wichtigem Grund

1. Ein mehr als zwei Monate zurückliegender Vorfall kann nicht zum Anlass für die Kündigung eines Kfz-Händlervertrages aus wichtigem Grund genommen werden, da ein zweimonatiges Zuwarten in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden kann. 2. Ist die Kündigung unwirksam, so besteht ein, auch durch einstweilige Verfügung sicherbarer, Anspruch des Vertragshändlers auf weitere Belieferung mit Neufahrzeugen und Original-Ersatzteilen. Insoweit ist auch eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsverfügung zulässig, da der dem Vertragshändler aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Vertragspartner aus der sofortigen Erfüllung droht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.07.2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -86 O 45/10- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.