OLG München - Urteil vom 13.01.1995
23 U 4631/94
Normen:
BGB §§ 242 276 278 323 535 § 542 Abs. 1 § 547 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 134
Vorinstanzen:
LG München I,

Kündigungsrechts des Leasingnehmers bei Diebstahl eines geleasten Pkw

OLG München, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 23 U 4631/94

DRsp Nr. 1998/12749

Kündigungsrechts des Leasingnehmers bei Diebstahl eines geleasten Pkw

Zur Frage des Kündigungsrechts des Leasingnehmers bei Diebstahl eines geleasten Pkw, der auf ein Verschulden der - vom Leasinggeber empfohlenen - Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 276 278 323 535 § 542 Abs. 1 § 547 ;

Tatbestand:

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Leasingvertrag. Mit Vertrag vom 22.10./5.11.1992 leaste die Beklagte von der Klägerin auf die Dauer von 42 Monaten einen Neuwagen Marke BMW 325 i Coupé, den diese ihrerseits vom Autohaus R. - der Streitverkündeten - zum Kaufpreis von DM 65.121,75 netto erwarb und am 22.12.1992 an die Beklagte aushändigte. Der Leasingvertrag (Anlage K 1 zu Bl. 1/6 d.A.) enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"...

§ 10.1

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Leasinggegenstandes trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht davon, die vereinbarte Miete zu zahlen und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 10.2