(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Leasingvertrag. Mit Vertrag vom 22.10./5.11.1992 leaste die Beklagte von der Klägerin auf die Dauer von 42 Monaten einen Neuwagen Marke BMW 325 i Coupé, den diese ihrerseits vom Autohaus R. - der Streitverkündeten - zum Kaufpreis von DM 65.121,75 netto erwarb und am 22.12.1992 an die Beklagte aushändigte. Der Leasingvertrag (Anlage K 1 zu Bl. 1/6 d.A.) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"...
§ 10.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Leasinggegenstandes trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht davon, die vereinbarte Miete zu zahlen und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 10.2
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