BGH - Urteil vom 07.10.1997
VI ZR 252/96
Normen:
ZPO §§ 397, 402 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 402 Fragerecht 3
MDR 1998, 58
NJW 1998, 162
VersR 1998, 342
ZfS 1998, 169
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

BGH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VI ZR 252/96

DRsp Nr. 1997/9027

Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

»Das Gericht muß, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, es sei denn, der Antrag sei verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt.«

Normenkette:

ZPO §§ 397, 402 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die sie auf die fehlerhafte Funktion eines für Fußbäder bestimmten elektrischen Fußmassagegerätes zurückführen.

Die Ehefrau des Klägers zu 1) kaufte - nach der Behauptung der Kläger in dessen Namen - das von der Beklagten zu 2) hergestellte Gerät beim Beklagten zu 1). Der Kläger zu 1) ist Geschäftsführer der Klägerin zu 2).