LAG Köln - Urteil vom 21.08.2020
4 Sa 7/20
Normen:
BGB § 311a; ZPO § 894; Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3c; Tarifvertrag Gemeinsame Vereinbarung vom 31.05.2007;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3318/19

Anspruch eines Flugkapitäns auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Flugzeugmusterwechsels in seinem ehemaligen Konzern

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 7/20

DRsp Nr. 2020/13290

Anspruch eines Flugkapitäns auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Flugzeugmusterwechsels in seinem ehemaligen Konzern

Einzelfall eines tarifvertraglichen Anspruchs auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zwecks Durchführung eines Flugzeugmusterwechsel im (ehemaligen) Konzern nach dem Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3c iVm. einer tarifvertraglichen Bestandsschutzregelung, nachdem die beklagte Luftverkehrsgesellschaft rechtsirrig jahrelang von einem Entfall des tarifvertraglichen Anspruchs des klagenden Flugkapitäns ausgegangen ist und nachdem nunmehr kein aktueller Bedarf an Flugkapitänen auf Boeing B 747-400 besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019 (4 Ca 3318/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311a; ZPO § 894; Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3c; Tarifvertrag Gemeinsame Vereinbarung vom 31.05.2007;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft (nachfolgend auch: "D "), deren gesellschaftsrechtlicher Sitz in K ist. Eine ihrer Flugbasen in Deutschland ist in F . Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL).

1. 1. (1) (2) 2. 3. (1) (2) 4. 5. (1) (2) 6. 2. 3. a) b) c) 4.