OLG Hamburg - Urteil vom 12.11.2020
15 U 79/19
Normen:
BGB § 675f Abs. 6; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1; RL 2011/83/EU Art. 4; RL 2011/83/EU Art. 19; RL 2011/83/EU Art. 3 Abs. 2; RL 2015/2366/EU Art. 62 Abs. 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 162
MMR 2021, 425
WRP 2021, 269
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 201/16

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von FlügenErhöhtes Entgelt bei Zahlung mit bestimmten ZahlungsmittelnAbgrenzung einer Rabattierung für einzelne Zahlungsarten von der Erhebung eines erhöhten Entgelts für andere Zahlungsarten

OLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 15 U 79/19

DRsp Nr. 2020/17942

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flügen Erhöhtes Entgelt bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln Abgrenzung einer Rabattierung für einzelne Zahlungsarten von der Erhebung eines erhöhten Entgelts für andere Zahlungsarten

Orientierungssätze: 1. Erhebt ein Portal zur Buchung von Flugreisen ein erhöhtes Entgelt nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln, muss der Verbraucher davon ausgehen, dass das zusätzliche Entgelt wegen der Benutzung dieser Zahlungsmittel anfällt. Das gilt unabhängig von der Bezeichnung dieses Entgelts (hier: als "Servicepauschale") und auch dann, wenn mehrere Entgeltbestandteile abhängig von der Wahl des Zahlungsmittels anfallen (hier: "Servicepauschale" neben "Entgelt für Kartenzahlung" bzw. "Entgelt für Sofortüberweisung"). 2. Die Abgrenzung einer Rabattierung für einzelne Zahlungsarten von der Erhebung eines erhöhten Entgelts für andere Zahlungsarten erfolgt aus Sicht des Verbrauchers danach, ob zunächst der höhere Preis ohne Einrechnung des Rabatts angezeigt wird (Rabattierung) oder ob zunächst der niedrigere Preis angezeigt wird und es dann während des Bestellvorgangs zu Mehrkosten für bestimmte Zahlungsmittel kommt (erhöhtes Entgelt).