BGH - Beschluss vom 10.05.2022
VIII ZR 149/21
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; BGB § 312b;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/20
OLG Stuttgart, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 28/21

Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 149/21

DRsp Nr. 2022/8644

Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen

1. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn - wie hier- die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.2. Auch im Anwendungsbereich der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie stellt sich die Frage, ob angesichts der Rechtsprechung des EuGH zum Ausschluss einer Verwirkung beziehungsweise eines Rechtsmissbrauchs diese Rechtsinstitute dennoch im Einzelfall angewendet werden können, wenn Umstände festgestellt worden sind, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen und in ihrer Gesamtheit die Annahme tragen, der Verbraucher berufe sich willkürlich auf eine formale Rechtsstellung.3. Es ist geklärt, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 BGB [aF] an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass dem Verbraucher hiernach ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, 2, § 495 BGB nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB [aF] - zusteht.

Tenor