OLG Dresden - Urteil vom 06.12.2022
4 U 1215/22
Normen:
ZPO § 97; VVG § 19;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 741
VersR 2023, 365
r+s 2023, 453
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1518/20

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungGesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer BerufsunfähigkeitsversicherungFrage nach Krankheiten oder Beschwerden

OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 1215/22

DRsp Nr. 2023/1151

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Frage nach "Krankheiten oder Beschwerden"

1. Das Erfordernis einer gesonderten Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann gewahrt, wenn die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und so gefasst ist, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann. 2. Fragt der Versicherer nach "Krankheiten oder Beschwerden" muss ein bloßes Lampenfieber unterhalt der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst nicht angegeben werden, auch wenn es Anlass dafür war, einen Arzt aufzusuchen. 3. Kann der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, einen in der Vergangenheit erfolgten Arztkontakt vergessen zu haben, kann ihm auch dann keine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden, wenn er es fahrlässig unterlassen hat, sein Erinnerungsvermögen durch Einsicht in vorhandene Unterlagen oder Rückfragen bei Dritten angespannt zu haben.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9.6.2022 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.