OLG Köln - Urteil vom 06.02.2015
20 U 162/14
Normen:
BB-BUZ § 4; BB-BUZ § 9; VVG a.F. § 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 543/13

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungVerletzung von MitwirkungspflichtenArbeitsplatzbeschreibung durch einen Arbeitgeber

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 162/14

DRsp Nr. 2022/190

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Verletzung von Mitwirkungspflichten Arbeitsplatzbeschreibung durch einen Arbeitgeber

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 543/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BB-BUZ § 4; BB-BUZ § 9; VVG a.F. § 6 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit von Dezember 2006 bis September 2009; erstinstanzlich hatte er zudem weitere Leistungen ab August 2010 verfolgt.

1. 2.