KG - Urteil vom 26.07.2019
6 U 139/18
Normen:
ECB (2010) § 8 Nr. 4a; VVG § 1 S. 1; VVG § 88;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 303/17

Leistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines ÜberschwemmungsereignissesAusschluss von Schäden durch SturmflutNur mittelbare Verursachung einer Überschwemmung

KG, Urteil vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 139/18

DRsp Nr. 2019/12868

Leistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Überschwemmungsereignisses Ausschluss von Schäden durch Sturmflut Nur mittelbare Verursachung einer Überschwemmung

1. Eine nur mittelbare Verursachung einer Überschwemmung eines Versicherungsgrundstücks durch eine Sturmflut an der Ostseeküste reicht für das Eingreifen eines Leistungsausschlusstatbestands nicht aus. 2. Der Ausschlusstatbestand in § 8 Nr. 4 ECB 2010 enthält nach seinem Wortlaut kein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis; aber aus dem gesamten Wortlaut des Ausschlusstatbestands, dem Sinnzusammenhang und dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck ergibt sich, dass eine mittelbare Verursachung für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ausreicht.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2018 zu 23 O 303/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ECB (2010) § 8 Nr. 4a; VVG § 1 S. 1; VVG § 88;