Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2018 zu
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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