OLG Bremen - Urteil vom 12.05.2022
3 U 37/21
Normen:
VGB (2010) § 19 Nr. 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 973
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/21

Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem BrandschadenGrobe Fahrlässigkeit als objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen SorgfaltBesonders hohes Maß an Vorwerfbarkeit

OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 37/21

DRsp Nr. 2022/7775

Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden Grobe Fahrlässigkeit als objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Besonders hohes Maß an Vorwerfbarkeit

1. Die Versicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn d. Versicherungsnehmer:in im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsächlich aber beim Abschalten eine falsches Kochfeld bedient hat. 2. In einem solchen Fall liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil eine Vergewisserung, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unterblieben ist. 3. Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.11.2021 (6 O 358/21) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VGB (2010) § 19 Nr. 1 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in ihrem - selbstbewohnten - Wohnhaus.