Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen dahin abgeändert, dass die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 16.02.2016 entstandenen Kosten der Beklagten zur Last fallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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