OLG Hamm - Urteil vom 01.12.2017
20 U 64/17
Normen:
BGB §123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 419/15

Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unvollständiger Gesundheitsangaben des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 20 U 64/17

DRsp Nr. 2019/16856

Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unvollständiger Gesundheitsangaben des Versicherungsnehmers

1. Auch wenn der VN gegenüber dem Vorwurf unvollständiger Gesundheitsangaben vor Vertragsschluss "Vergessen" einwendet, dürfte die Beweislast beim Versicherer bleiben (str.). Der VN kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, einen Umstand vergessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können (Letzteres hier bejaht).2. Zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch den VN bei vorvertraglichen Gesundheitsangaben (Arglist bejaht).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen dahin abgeändert, dass die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 16.02.2016 entstandenen Kosten der Beklagten zur Last fallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB §123 Abs. 1;

Gründe

I.