OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2017
20 U 42/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.1 S. 1; AKB 2008 Nr. E.6;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 357/16

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 20 U 42/17

DRsp Nr. 2017/12347

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls

Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls bejaht bei – Anzeige erst (knapp) 6 Monate nach einem Verkehrsunfall und – Kenntnis des VN von der Anzeigeobliegenheit im Grundsatz.

1. Der Versicherer in der Fahrzeugversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer gegen die in Nr. E.1. S.1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadensmeldung innerhalb einer Woche verstößt. 2. Von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in Abrede stellt, seine Obliegenheit zur Schadensmeldung als solche gekannt zu haben. 3. In der Regel wird jedenfalls dann, wenn das Fahrzug zwischenzeitlich repariert worden ist, nicht nachzuweisen sein, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war, dass der Versicherer keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu seiner Leistungspflicht mehr treffen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.1 S. 1;