OLG München - Urteil vom 27.03.2015
25 U 3746/14
Normen:
VVG § 81;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 28863/13

Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen Inbrandsetzung des unter Zwangsverwaltung stehenden versicherten Gebäudes durch den Eigentümer

OLG München, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 25 U 3746/14

DRsp Nr. 2015/13882

Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen Inbrandsetzung des unter Zwangsverwaltung stehenden versicherten Gebäudes durch den Eigentümer

Der Feuerversicherer ist gem. § 81 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Eigentümer das Gebäude selbst vorsätzlich in Band gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude zur Tatzeit unter Zwangsverwaltung stand, da die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht dazu führt, dass der Zwangsverwalter zum Sicherungsnehmer an die Stelle des Eigentümers tritt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.08.2014, Az.: 12 O 28863/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 344.587,16 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 81;

Gründe

I.