OLG Köln - Urteil vom 20.10.2015
9 U 200/14
Normen:
VVG § 23 Abs. 3; VVG § 26 Abs. 2; VVG § 27;
Fundstellen:
VersR 2016, 845
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 467/12

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines behördlichen Betretungsverbots der versicherten Halle wegen zu hoher Schneelast

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 9 U 200/14

DRsp Nr. 2016/12011

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines behördlichen Betretungsverbots der versicherten Halle wegen zu hoher Schneelast

Der Gebäudeversicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht mitteilt, dass die zuständige Bauordnungsbehörde ein Betretungsverbot der gegen das Risiko des Einsturzes aufgrund von Schneedruck versicherten Halle ausgesprochen hat, weil akute Einsturzgefahr bestehe.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 467/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 3; VVG § 26 Abs. 2; VVG § 27;

Gründe

I.

1. a) b) 2.