OLG Hamm - Urteil vom 20.05.2015
20 U 234/11
Normen:
VVG § 81; VVG § 138; VB-Kasko § 3 Nr. 4 lit. a; VB-Kasko § 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
VersR 2016, 527
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 121/10

Leistungsfreiheit des Wassersport-Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 20 U 234/11

DRsp Nr. 2015/14149

Leistungsfreiheit des Wassersport-Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

1. Behauptet der Versicherer, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, so hat er hierfür den vollen Beweis zu führen. Dieser ist nicht geführt, wenn sich der Vortrag in einer bloßen Mutmaßung erschöpft. 2. Der Führer einer Motoryacht handelt nicht deshalb grob fahrlässig, weil er diese mit höherer Geschwindigkeit fährt, obwohl es zu einem früheren Zeitpunkt zu Ausfällen im Bereich der Steuerung gekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn vor der Fahrt eine Reparatur der Steuerung erfolgt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem Basiszins gem. § 247 BGB, mindestens aber 4 % und höchstens 6 % p.a, seit dem 01.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.