Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Rückgriffs gemäß § 3 Nr. 9 PflVG wegen von ihr erbrachter Haftpflichtversicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 50.999,76 DM aus Anlaß eines vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls vom 13. November 1979 in Anspruch.
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