LG Augsburg - Urteil vom 29.04.1987
7 S 3451/86
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1988, 46

LG Augsburg - Urteil vom 29.04.1987 (7 S 3451/86) - DRsp Nr. 1994/14255

LG Augsburg, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen 7 S 3451/86

DRsp Nr. 1994/14255

1. Der Eigentümer eines Hauses, dessen stark geneigtes Dach mit der Traufseite einer stark belebten Straße zugewandt ist, haftet für das Abgehen einer Dachlawine, die ein abgestelltes Kfz beschädigt, wenn er keine Schneefanggitter angebracht und auch nicht vor der Dachlawinengefahr gewarnt hat. 2. Den Halter eines Kfz, das von einer herabstürzenden Dachlawine beschädigt wird, trifft ein hälftiges Mitverschulden, wenn er beim Abstellen seines Fahrzeugs die erkennbare Gefahr des Herabstürzens von Schneemassen außer acht gelassen hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;

Hinweise: