LG Bad Kreuznach - Urteil vom 26.05.1981 (1 S 50/81) - DRsp Nr. 1996/1674
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.05.1981 - Aktenzeichen 1 S 50/81
DRsp Nr. 1996/1674
DM 3000 Schmerzensgeld für seelische und nachhaltige körperliche Beeinträchtigungen, die ein Vater aufgrund der Nachricht vom Unfalltod seiner Tochter erlitten hat, unter Berücksichtigung der Erwägung, daß in einem solchen Fall "nicht nur die gemeinhin als Schock bezeichnete, unmittelbare Wirkung der Todesnachricht" abzugelten ist.