LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29.12.1987
1 S 203/87
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/14
NJW-RR 1988, 860

LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29.12.1987 (1 S 203/87) - DRsp Nr. 1995/2055

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 29.12.1987 - Aktenzeichen 1 S 203/87

DRsp Nr. 1995/2055

Der gemäß § 13 Nr. 3 AKB auf die Versicherungsleistung anzurechnende »Veräußerungswert« des Fahrzeugwracks im Totalschaden-Fall ist nach dem Durchschnittspreis zu bemessen, der bei einer Veräußerung in dem fraglichen Gebiet zu erzielen ist. Ein aufgrund überpflichtmäßiger Anstrengungen erzielter Erlös bleibt außer Betracht.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1, 3 ;

Hinweise:

Hinweis:

Eine Anrechnung unterbleibt, wenn der Betroffene »die Reste in zumutbarer Weise nicht gewinnbringend veräußern kann und die Reste deshalb für ihn keinen wirtschaftlichen Wert darstellen« (im Streitfall bei einem Unfall im damaligen Ostblock): OLG Hamm (Urteil - 20 U 66/77 - 5.10.1977, in VersR 1980, 1064).