LG Braunschweig - Urteil vom 16.11.1995 (7 S 231 /95) - DRsp Nr. 1996/29518
LG Braunschweig, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 7 S 231 /95
DRsp Nr. 1996/29518
Schmerzensgeldbetrag von 5.600,- DM für Fraktur ohne Bruchverschiebung der linken Schulter sowie Prellung infolge einer Dehnung der Bänder des Schultergelenkes; eine Handprellung der rechten Hand mit tiefer Platz/ Rißwunde, einer Beckenprellung, einer Knieprellung, jeweils mit Hautabschürfungen. Nach fünf Tagen stationären Aufenthalts war der Kl noch ca. 2 1/2 Monate arbeitsunfähig geschrieben. Der Heilungsverlauf war komplikationslos und inzwischen sind die Verletzungen ausgeheilt. Verbleibende Beeinträchtigungen des Schultergelenkes und der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sind mit 5 % anzusetzen. Berücksichtigt wurde ein Mitverschuldensanteil des Kl von 20 %.