LG Braunschweig - Urteil vom 28.12.1987
7 S 144/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 167
DRsp I(123)319e
ES Kfz-Schaden B-2/10

LG Braunschweig - Urteil vom 28.12.1987 (7 S 144/87) - DRsp Nr. 1992/10963

LG Braunschweig, Urteil vom 28.12.1987 - Aktenzeichen 7 S 144/87

DRsp Nr. 1992/10963

Die bei Totalschaden eines sogenannten Jahreswagens - hier: Pkw eines VW-Arbeiters - entstehende Verpflichtung zur Nachversteuerung und Abführung anteiliger Sozialversicherungsbeiträge führt zu einem ersatzfähigen Folgeschaden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Wenn ein Geschädigter, der Arbeitnehmer der VW AG ist, einen Unfall mit einem sogenannten Jahreswagen erleidet, bei dem die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, so entsteht jedenfalls bei einem Totalschaden eine Verpflichtung gegenüber der VW AG, den in der Überlassung dieses Fahrzeuges liegenden Geldwertvorteil (Rabatt) nachzuversteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Denn vor Ablauf der maßgeblichen Jahresfrist hat die Veräußerung des Fahrzeuges stattgefunden, [nämlich nach] dem Totalschaden des Fahrzeuges in seinem total beschädigten Zustand. Dieser Schaden ist auch unmittelbar durch den Unfall verursacht worden. Denn in diesem Augenblick ist der Vermögensnachteil bereits entstanden. Er manifestiert sich allerdings erst in dem Zeitpunkt, da die Veräußerung auch tatsächlich stattfindet. Es ist aber ein Schaden, der unmittelbar in dem Vermögen des Geschädigten - infolge des Unfalls - aufgetreten ist.

Hinweise: