LG Bremen - 16.12.1987 (5 O 1535/87) - DRsp Nr. 1994/14413
LG Bremen, vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 5 O 1535/87
DRsp Nr. 1994/14413
1. Schon die bloße Nichtbeantwortung in der Schadenanzeige nach Vorschäden führt zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers. Gleiches gilt für das Verschweigen des Kaufpreises eines gebrauchten Kfz.2. Der VN muß sich Tun und Wissen dessen, der die Schadenanzeige ausfüllt, zurechnen lassen. Gleiches gilt für den Anwalt.