LG Bückeburg - Urteil vom 03.08.1995 (1 S 114/95) - DRsp Nr. 1996/29519
LG Bückeburg, Urteil vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 1 S 114/95
DRsp Nr. 1996/29519
1) Bei dem Zusammenstoß eines linksabbiegenden Fahrzeuges, dessen Fahrer das Vorrecht eines entgegenkommenden Geradeausfahrers nicht beachtet, der seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschreitet, ist eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten des Linksabbiegers anzunehmen.2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers geht sein Schadensfreiheitsrabatt in der Kaskoversicherung nicht auf die Erben über.