LG Coburg vom 15.11.1995
23 O 516/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1997, 286

LG Coburg - 15.11.1995 (23 O 516/95) - DRsp Nr. 1998/1474

LG Coburg, vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 23 O 516/95

DRsp Nr. 1998/1474

1. Eine Erstattung der Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze ist dann nicht möglich, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall abgemeldet, es nicht wieder auf sich zugelassen und nach der Reparatur auch nicht mehr gefahren hat; sein Anspruch ist deshalb auf die Differenz von Wiederbeschaffungs- und Restwert begrenzt. 2. Die Anrechnung des Restwertes erfolgt nach Feststellungen des Sachverständigen im vom Geschädigten eingeholten Gutachten. 3. Die Höhe der Eigenersparnis bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist mit pauschal 10 % anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

s.a. AG Schweinfurt SP 1997, 287

Fundstellen
SP 1997, 286