LG Coburg - 15.11.1995 (23 O 516/95) - DRsp Nr. 1998/1474
LG Coburg, vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 23 O 516/95
DRsp Nr. 1998/1474
1. Eine Erstattung der Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze ist dann nicht möglich, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall abgemeldet, es nicht wieder auf sich zugelassen und nach der Reparatur auch nicht mehr gefahren hat; sein Anspruch ist deshalb auf die Differenz von Wiederbeschaffungs- und Restwert begrenzt.2. Die Anrechnung des Restwertes erfolgt nach Feststellungen des Sachverständigen im vom Geschädigten eingeholten Gutachten.3. Die Höhe der Eigenersparnis bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist mit pauschal 10 % anzusetzen.