LG Düsseldorf vom 28.08.1987
20 a S 86/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)320c
VRS 74, 1

LG Düsseldorf - 28.08.1987 (20 a S 86/87) - DRsp Nr. 1992/11007

LG Düsseldorf, vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 20 a S 86/87

DRsp Nr. 1992/11007

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Ersatz aufgewendeter Mietwagenkosten zum sogenannten Unfallersatztarif;

Normenkette:

BGB § 249 ;

»... Die Kl. hat bei Anmietung [auf der Grundlage des sogen. Unfall-Ersatztarifs] nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn sie hat mit der Preisvereinbarung nur diejenigen Aufwendungen gemacht, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. ... Es steht fest, daß die Empfehlungen des HUK-Verbandes sowohl marktorientiert sind, als auch die Interessen der Versicherer möglichst weitgehend berücksichtigen. Aufwendungen eines Versicherungsnehmers, die in diesem Kostenrahmen

bleiben, sind deshalb stets angemessen, unabhängig davon, ob der betroffene Versicherer dem HUK-Abkommen beigetreten ist oder nicht. ... Die Kl. war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen .., sondern nur gehalten, ein Angebot zu wählen, das nicht deutlich aus dem Rahmen fiel .. . Dies gilt jedenfalls bei der kurzen Mietdauer von 8 Tagen und einer nicht erheblichen Fahrleistung. Strengere Anforderungen mögen gelten bei längerer Mietdauer oder höherer Kilometerleistung. ...«