LG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1987 (3 O 458/86) - DRsp Nr. 1994/14481
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1987 - Aktenzeichen 3 O 458/86
DRsp Nr. 1994/14481
Der Schädiger ist verpflichtet, einer vor dem Unfall berufstätigen Mutter für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder auch dann zu erstatten, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die Beträge an die Kinderbetreuerin gezahlt worden sind. Den Schädiger entlastet ferner nicht der Umstand, daß die Verletzte wegen ihrer Berufstätigkeit bereits vor dem Unfall Betreuungskosten aufgewandt hatte.