LG Duisburg - Urteil vom 04.08.1995 (4 S 69/95) - DRsp Nr. 1996/29525
LG Duisburg, Urteil vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 4 S 69/95
DRsp Nr. 1996/29525
1. Der Kundendienstleiter einer Vertragswerkstatt handelt grob fahrlässig, wenn er dem vom Monteur auf dem Inspektionsbericht angebrachten Vermerk "Zahnriemen?" nicht nachgeht und klärt, ob im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Kundendienste der Zahnriemen ordnungsÄ und turnusgemäß ersetzt worden ist.2. Entsteht wegen eines schuldhaft nicht durchgeführten Zahnriemenwechsels ein Motorschaden, so schuldet die Vertragswerkstatt bei grober Fahrlässigkeit neben den Reparaturkosten abzüglich der Wertverbesserung auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur.