LG Duisburg - Urteil vom 29.10.1983
4 S 229/82
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 812, 814 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 231
VersR 1983, 1085

LG Duisburg - Urteil vom 29.10.1983 (4 S 229/82) - DRsp Nr. 1994/14463

LG Duisburg, Urteil vom 29.10.1983 - Aktenzeichen 4 S 229/82

DRsp Nr. 1994/14463

1. Ein Autohändler hat den Kaufpreis in Höhe des bei Lieferung des Fahrzeug abverlangten Aufpreises ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die in seinen Neuwagenverkaufsbedingungen enthaltene Tagespreisklausel unwirksam ist; der Händler ist deshalb zur Rückzahlung der Differenz zwischen dem bei Lieferung des Fahrzeugs bezahlten Kaufpreis und dem ursprünglich vereinbarten Preis verpflichtet. 2. Der Händler kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB deswegen berufen, weil er nach seinen Angaben die Differenz an seinen Großhändler weitergeleitet hat: denn hier hat er das rechtsgrundlos Erlangte zur Tilgung eigener Schulden verwandt, so daß der Wegfall der Bereicherung nicht eintritt.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 812, 814 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1983, 231
VersR 1983, 1085