LG Flensburg - Urteil vom 16.07.1987
4 O 407/86
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 29d Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 79

LG Flensburg - Urteil vom 16.07.1987 (4 O 407/86) - DRsp Nr. 1994/14527

LG Flensburg, Urteil vom 16.07.1987 - Aktenzeichen 4 O 407/86

DRsp Nr. 1994/14527

1. Erfährt die Zulassungsstelle, daß für ein Kfz kein Versicherungsschutz besteht, so muß sie, um das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den Aufenthaltsort des Halters ermitteln und diesen daran hindern, daß Fahrzeug weiter zu benutzen. Das Vorgehen muß schnell und effektiv erfolgen. 2. Die Zulassungsstelle ist jedenfalls dann verpflichtet, sich um die Fahndungstätigkeit der Polizei zu kümmern, wenn ein an die Polizei gerichtetes Fahndungsersuchen über längere Zeit ohne Ergebnis geblieben ist; dann liegt es nahe, daß die Polizei die Ermittlungen nicht ausreichend betreibt.