LG Frankenthal - Urteil vom 19.09.1995
6 O 588/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 176
ZfS 1996, 71

LG Frankenthal - Urteil vom 19.09.1995 (6 O 588/94) - DRsp Nr. 1996/29527

LG Frankenthal, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 6 O 588/94

DRsp Nr. 1996/29527

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist nicht auf die Prozeßgebühr des Rechtsstreits anzurechnen, wenn der Haftpflichtversicherer des Bekl, gegenüber der Ersatzanspruch vorprozessual geltend gemacht worden ist, nicht mitverklagt wird.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von 23.09.1993 gegen 5,06 Uhr in ... an der Kreuzung ... .

Der Kläger befuhr zur Unfallzeit mit seinem Fahrzeug Opel Rekord, amtliches Kennzeichen ... die durch Zeichen 301 StVO als vorfahrtsberechtigt ausgewiesene ... in Richtung ... .Der Beklagte zu 2) fuhr mit der Straßenbahn der Beklagten zu 1) (Wagen Nr. 152, Zug Nr. 3944) vom ... kommend in Richtung ... . Für ihn galt das Zeichen 205 StVO. Im Kreuzungsbereich, in dem als zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h galt, kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei Sachschaden entstand und der Kläger ein Hals-Wirbel-Schleudertrauma erlitt, weswegen er ausweislich des ärztliches Attestes des Dr. med. ... von 15.10.1993 in der Zeit vom 23.09.1993 bis 15.10.1993 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem ärztlichen Bericht des Dr. med. ... vom 17.11.1993 war der Beklagte bis 03.10.1993 arbeitsunfähig.